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   BFH, 22.05.1990 - VIII R 41/87   

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https://dejure.org/1990,2873
BFH, 22.05.1990 - VIII R 41/87 (https://dejure.org/1990,2873)
BFH, Entscheidung vom 22.05.1990 - VIII R 41/87 (https://dejure.org/1990,2873)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 1990 - VIII R 41/87 (https://dejure.org/1990,2873)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Personengesellschaft - Gewinnverteilungsschlüssel - Handelsbilanzgewinn - Steuerbilanzgewinn - Auflösung von Bilanzierungshilfen - Korrektur

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 456
  • BB 1990, 2015
  • DB 1990, 2301
  • BStBl II 1990, 965
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 17.03.1987 - VIII R 293/82

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Gewinn- und Verlustverteilungsabrede, die

    Auszug aus BFH, 22.05.1990 - VIII R 41/87
    Eine solche Art der Gewinnverteilung ist dem Fall ähnlich, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. März 1987 VIII R 293/82 (BFHE 149, 454, BStBl II 1987, 558) zugrunde lag.
  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 10/00

    Grundsatz der Akzessorietät - Unzulässiger Rechtsbehelf - Überprüfung einer

    Demzufolge bestanden --handelsrechtlich-- auch im Streitfall keine Bedenken, E.N. --wie in § 8 des Gesellschaftsvertrags bestimmt-- auf der Grundlage seiner Einlage mit 25 v.H. am Gewinn und Verlust zu beteiligen (vgl. zur atypisch stillen Gesellschaft BFH-Urteil vom 22. Mai 1990 VIII R 41/87, BFHE 161, 456, BStBl II 1990, 965; Blaurock, a.a.O., Rz. 290 f.; Oberfinanzdirektion --OFD-- Rostock vom 19. Dezember 1999, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 591, zu Abschn. IV. b).

    die Nichtanerkennung rückbezüglicher Gewinnverteilungsabreden (vgl. BFH Urteile vom 21. Dezember 1972 IV R 194/69, BFHE 108, 495, BStBl II 1973, 389; in BFHE 161, 456, BStBl II 1990, 965; Schmidt, a.a.O., § 15 Rz. 452 ff.; zum Handelsrecht s. Schlegelberger/K. Schmidt, a.a.O., § 335 --§ 230 n.F.-- Anm. 168), .

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2017 - 3 K 1565/15

    Gesellschafterwechsel und deren Beteiligung am erwirtschafteten Ergebnis

    In seinem Urteil v. 22.5.1990 habe der VIII. Senat diese Entscheidung aus dem Jahre 1987 bestätigt (BFH-Urt. v. 22.5.1990 VIII R 41/87, BStBl II 1990, 965 [966f.]).
  • BFH, 27.07.2004 - IX R 20/03

    Anlagevermittlung - Verlustzuweisung vor Beitritt möglich

    Dies gilt allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, dass der nach dem Beitritt eines jeden Kommanditisten im Geschäftsjahr erwirtschaftete Verlust hoch genug ist, um den diesen Kommanditisten zugerechneten Verlustanteil abzudecken (vgl. BFH-Urteile in BFHE 149, 454, BStBl II 1987, 558, und vom 22. Mai 1990 VIII R 41/87, BFHE 161, 456, BStBl II 1990, 965).
  • FG Berlin, 12.11.2002 - 5 K 5449/00

    Ergebnisverteilung bei einer Immobilien-KG

    Entsprechend habe er in seinem Urteil vom 22. Mai 1990 ( VIII R 41/87, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 161, 456, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1990, 965) noch einmal ausdrücklich verlangt, dass der nach dem Beitritt eines Kommanditisten im Geschäftsjahr erwirtschaftete Verlust hoch genug sein müsse, um die diesem Kommanditisten zugerechneten Verluste abzudecken.

    Diese Auffassung hat der BFH mit Urteil vom 22. Mai 1990 ( VIII R 41/87, BStBl II 1990, 965) nochmals bestätigt.

  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 62/97

    Geschäftsführerbezüge bei einer GmbH & atypisch Still

    Dementsprechend hat der Senat es in dem Urteil vom 22. Mai 1990 VIII R 41/87 (BFHE 161, 456, BStBl II 1990, 965) auch nicht beanstandet, daß bei einer GmbH & Still die Tätigkeitsvergütungen, die an die stillen Gesellschafter gezahlt wurden, die gleichzeitig geschäftsführende Gesellschafter der GmbH waren, dem steuerlichen Gesamtgewinn der atypisch stillen Gesellschaft hinzugerechnet worden sind.
  • FG Hessen, 11.03.2008 - 12 K 4197/01

    Nachträgliche Änderung einer Vereinbarung in Gewinnverteilungsabrede;

    Die gesellschaftsvertragliche Gewinnabrede bezieht sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf den Handelsbilanzgewinn (BFH-Urteil vom 22.5.1990 VIII R 41/87, BStBl II 1990, 965 ); sie ist aber auf steuerliche Mehrgewinne, die dann entstehen, wenn der Steuerbilanzgewinn höher ist als der Handelsbilanzgewinn, entsprechend anzuwenden (BFH in BStBl II 1991, 691 ).
  • FG Schleswig-Holstein, 05.12.2003 - 1 K 974/97

    Zuzahlung des Veräußerers an den Erwerber von GmbH-Anteilen als steuerpflichtiger

    In seinem Urteil vom 22. Mai 1990 (BStBl II 1990, 965, 966) hat der BFH einen zwecks Bilanzhilfe gebildeten Aktivposten Anlaufverluste nicht berücksichtigt, weil in der Steuerbilanz die Bildung eines derartigen Aktivpostens nicht zulässig gewesen ist.
  • FG Schleswig-Holstein, 05.12.2003 - 1 K 973/97

    Zuzahlung des Veräußerers an den Erwerber von GmbH-Anteilen als steuerpflichtiger

    In seinem Urteil vom 22. Mai 1990 (BStBl II 1990, 965, 966) hat der BFH einen zwecks Bilanzhilfe gebildeten Aktivposten "Anlaufverluste" nicht berücksichtigt, weil in der Steuerbilanz die Bildung eines derartigen Aktivpostens nicht zulässig gewesen ist.
  • FG Berlin, 23.09.2004 - 1 K 1351/02

    Natur von Sonderabschreibungen der Anschaffungskosten und Herstellungskosten von

    Eine derartige Verlustverteilungsabrede ist steuerlich anzuerkennen, wenn sie betrieblich veranlasst ist und der nach dem Beitritt eines jeden Kommanditisten erwirtschaftete Verlust hoch genug ist, um die diesen Kommanditisten zugerechneten Verlustanteile abzudecken (siehe BFH-Urteil vom 22. Mai 1990 VIII R 41/87, BFHE 161, 456 , BStBl II 1990, 965 und Urteil vom 17. März 1987 VIII 293/82 aaO. mit einer weitergehenden Darstellung der Gründe dieser Rechtsprechung).
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